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Siemens Kältezähler UH50-G82C-DE06-E

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eBay-Artikelnr.:395331493593
Zuletzt aktualisiert am 11. Apr. 2024 11:07:23 MESZAlle Änderungen ansehenAlle Änderungen ansehen

Artikelmerkmale

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Hinweise des Verkäufers
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Marke
Siemens
Produktart
Ultraschall-Wärmezähler
Herstellungsland und -region
Deutschland
Modell
UH50-G82C-DE06-E

Artikelbeschreibung des Verkäufers

Rechtliche Informationen des Verkäufers

QMA Qualifying Measurement Analytics UG
Dr. Stefan Weißgräber
Keniastr. 36
47269 Duisburg
Germany
Kontaktinformationen anzeigen
:nofeleT080765393020
:liaM-Eed.bew@guamq
USt-IdNr.:
  • DE 287680605
Die Mehrwertsteuer wird auf meinen Rechnungen separat ausgewiesen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für dieses Angebot
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen derqma UG(Stand: 01.01.2016)
 
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande; mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden
unsere Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Bei entgegenstehende oder
abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, ansonsten gilt die gesetzliche Regelung.
 
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen (einschließlich Beratungsleistungen), gleichgültig, ob es sichum die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten handelt. GegenüberKaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
 
II. Vertragsabschluss
1. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser
Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche
Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der
Lieferung/Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche
Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages
maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie die etwaige Zusicherung
von Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
III. Auftragsdurchführung
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur
die vertraglich genau festgelegten Leistungen bzw. hat der Liefergegenstand
nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technische Daten
etc. aufzuweisen.
2. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder
Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind
nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen
oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu
überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des
Einzelfalls kein Anlass besteht.
3. Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden
alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen,
soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem
Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer
Lieferung/Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht
getroffen werden.
 
IV. Fristen und Termine
1. Fristen und Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall
besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Soweit sie
unverbindlich sind, geraten wir erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns
zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten
Lieferung/Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab
der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter
Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten
Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte
Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten
angemessen.
2. Wird die von uns geschuldete Lieferung/Leistung durch unvorhersehbare und
durch uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe,
Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmängel, behördliche
Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht
rechtzeitige Selbstbelieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl die Lieferung /Leistung um die
Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadenersatzansprüche sind
ausgeschlossen.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den
uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht
auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in
dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in
Verzug, oder wird die Lieferung aus von uns zu
vertretenden Gründen unmöglich, so ist unsere
Schadenersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf
den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
 
V. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht
auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn
wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche
Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung
erfolgt. Ist eine Installation im Betrieb des Kunden
vereinbart, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald
die betriebsbereite Installation erfolgt ist. Auf Ziffer IV.3
Satz 2 wird hingewiesen.
 
VI. Abnahme
1. Soweit die Lieferung/Leistung der Abnahme bedarf, ist der
Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die
Tauglichkeit der Lieferung/Leistung zu dem vertraglich
festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen,
berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu
verweigern, unbeschadet seines Rechts, die Beseitigung
dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu
verlangen.
2. Verweigert der Kunde die Abnahme unter Verstoß gegen
Ziffer 1. dieser Klausel, so gilt die Abnahme gleichwohl
als erfolgt.
3. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der
Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang
in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte
erhebt. Im Fall eines solchen Vorbehalts werden wir unsere
Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des
Kunden als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen
Mehrkosten zur Last.
 
VII. Preise und Zahlungen
1. Sofern auf unseren Angeboten /Auftragsbestätigungen
nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise
ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – in jeweiliger
Höhe. Kosten für die Verpackung werden gesondert in
Rechnung gestellt.
2. Zahlungen haben ausschließlich auf eine der Zahlstellen
der qma UG zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur
bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig
3. Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung
zu erfolgen. Sie sind am Fälligkeitstag porto- und
spesenfrei ohne jeden Abzug zu leisten. Für die Bestimmung
des Fälligkeitstages ist das Datum der Rechnung
bzw. das Datum der Meldung der Versandbereitschaft
maßgebend. Bei Zahlungen aller Art gilt als
Erfüllungszeitpunkt der Tag, an dem die qma UG über
den Betrag verfügen kann. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im
Einzelfall Schecks oder Wechsel angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige
Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen. Schecks oder Wechselzahlungen
erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge
vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Wir behalten uns
das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu
verlangen.
4. Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der Durchführung einer
Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden veranschlagten
Betrag um mehr als 10% überschreiten werden, werden wir ihm dies
mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten
Leistungen ab. Gleiches gilt, wenn wir aus wichtigem Grund von dem Vertrag
zurücktreten oder dieser einvernehmlich aufgehoben wird.
5. Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmt sich
die Anrechnung der Leistung nach §366 Abs. 2 BGB; bei Zahlungen eines
Kunden wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden
diejenige, welche uns die geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich
sicheren die dem Kunden lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere
Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind.
Das Gleiche gilt gegenüber Kaufleuten für die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten.
6. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die
Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind, so sind wir
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen bzw. Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem
Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer 4 Satz
3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.
7. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz p.a. Berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
 
VIII.Gewährleistung
1. Sollten wir eine fehlerhafte Lieferung/Leistung erbracht haben, hat uns der
Kunde Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb
angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fehl, hat der Kunde das Recht zur Rücktritt (Rückgängigmachung
des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung).
Das Rücktrittsrechtsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Wert oder
die Tauglichkeit nur unerheblich gemindert ist.
2. Eine Gewährleistung für die Realisierung von Schätzungen oder Prognosen
übernehmen wir nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.
 
IX. Haftung
1. Wir haften – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert
wurden, bzw. bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften
e) bei Mängeln, des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei
grob Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit,
in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 
X. Eigentumsvorbehalte und Urheberrechte
1. Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung,
bei Kaufleuten bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung,
Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der
Erwerb erfolgt gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist
der Kunde widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern,
solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug
ist und zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot
besteht.
2. Bei Verbindung oder Vermischung erwerben wir
Miteigentum, wobei sich unser Anteil nach dem
Rechnungswert (unser Lieferpreis einschließlich
Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug) bestimmt; soweit der
Kunde kraft Gesetzes Alleineigentum erwirbt, überträgt er
uns entsprechend anteiliges Miteigentum und verwahrt die
Sache(n) für uns. Eine Verarbeitung erfolgt für uns als
Hersteller.
3. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubter Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen
tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes
sicherheitshalber an uns ab. Dies gilt auch für den Fall,
dass nach den vorstehenden Beschränkungen eine
Weiterveräußerung nicht zulässig war. Wir nehmen die
Abtretung bereits hiermit an. Steht uns an der Vorbehaltsware
nur Miteigentum zu, so beschränkt sich die
Vorausabtretung auf den Teil der Forderung, der dem
Anteil unseres Miteigentums auf der Basis des
Rechnungswertes entspricht.
4. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die an uns
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für
eigene Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann widerrufen werden, wenn der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nach-kommt.
Im Fall des berechtigen Widerrufs hat der Kunde bzw. sein
Rechtsnachfolger oder Insolvenzverwalter auf Verlangen
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nebst
Adressen bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen
auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung
unverzüglich anzuzeigen.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns
unverzüglich benachrichtigen. Darüber hinaus wird er
unverzüglich als gewillkürter Prozeßstandschafter auf
seine Kosten Klage gemäß §771 ZPO erheben.
6. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware auf seine Kosten heraus zuverlangen und
unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag
zurückzutreten.
7. Die vorgenannten Sicherheiten geben wir auf Verlangen
des Kunden nach unserer Wahl frei, soweit ihr
realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen nachhaltig
um mehr als 10% überschreitet. Als realisierbar gilt bei
Vorbehaltsware der Schätzwert und bei sicherungshalber
abgetretenen Forderungen der Nennwert, jeweils abzüglich
eines Abschlags von einem Drittel.
8. Bei geistiger Leistung ist deren Weitergabe und
Verwertung über den vertraglich festgelegen Zweck
hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, nur mit
unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Für
die Einhaltung der für die Verwertung unserer Leistung
geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B: des Wettbewerbsrechts),
insbesondere für den Inhalt von
Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich;
er hat uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen
Dritter freizuhalten.
Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie deliktsrechtliche Ansprüche
und Streitverkündigungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist Duisburg ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Artikel 17
EuGVÜ). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen,
das aufgrund des EuGVÜ zuständig ist.
3. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem
Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
 
XIII.Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden,
so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der
unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der
beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
 
XIV.Datenschutzklausel
Die qma UG ist berechtigt , Daten – auch personenbezogene – über die
Kundenverbindung mit Beginn der Geschäftsbeziehung zum Kunden intern zu
speichern (§ 28 BDSG) und für die Bearbeitung der Geschäftsbeziehung zu
nutzen, Der Kunde kann jederzeit Auskunft über die Verwendung der Daten
fordern. Die qma UG wird die ihr von unserem Kunden zur Verfügung
gestellten Daten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung aus ihren
Beständen löschen, sofern der Kunde dieses wünscht.
Seite
 
XI. Erfüllungsort und Abtretungsverbot
1. Der Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist
Duisburg.
2. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der
Geschäftsverbindung mit uns zustehen, ist ausgeschlossen.
 
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung
herrührenden Ansprüche gegenüber Vollkaufleuten und
juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Duisburg.
Ich versichere, dass alle meine Verkaufsaktivitäten in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften der EU erfolgen.
qma-ug

qma-ug

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